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   BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83   

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https://dejure.org/1985,12111
BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83 (https://dejure.org/1985,12111)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - I ZR 59/83 (https://dejure.org/1985,12111)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - I ZR 59/83 (https://dejure.org/1985,12111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inländisches Vertriebsunternehmen als Hersteller ausländischer Produkte - Konzernmäßige Verbundenheit zwischen inländischen Vertriebsunternehmen und ausländischen Produktionsunternehmen - Zugrundelegung des tatsächlichen Herstellererlöses - Verpflichtung zur ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 58/83

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83

    Begriff des Herstellers von Tonaufzeichnungsgeräten; Begriff des

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist nur dieser im Einzelfall konkret gezahlte Preis und nicht - wie die Revision meint - generell der bei Grenzüberschreitung zum Inland anfallende sogenannte cif-Preis zugrunde zu legen; es sei denn, es handelt sich bei ihm um den tatsächlichen Veräußerungserlös (vgl. u.a. Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83

    Verpflichtung zur Auskunft über Veräußerungserlöse

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83
    Dies hat der Senat inzwischen für einen vergleichbaren Fall entschieden, in dem die Beklagte sogar zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 06.05.1981 - I ZR 92/78

    Freier Warenverkehr in Schallplatten

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83
    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (I ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff - Schallplattenexport) können sich die Klägerinnen im Streitfall nicht stützen.
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